Steuernews für unsere Klienten

Für genauere Informationen stehen Ihnen die MitarbeiterInnen unserer Kanzlei jederzeit zur Verfügung.

August 2024

  • Mit 1.1.2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft und wird ab dann die bisherigen Bestimmungen zum Homeoffice ersetzen. Das am 27.6.2024 im Nationalrat beschlossene Gesetz sieht, vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Drucklegung noch offenen Zustimmung des Bundesrates, dabei nachfolgende Kernelemente im sozialversicherungs-, arbeits- und steuerrechtlichen Bereich vor.

     Arbeitsrecht

    Durch das neue Telearbeitsgesetz wird künftig Remote-Working nicht mehr auf Tätigkeiten im Homeoffice beschränkt sein, sondern ortsungebunden auch beispielsweise in Coworking-Spaces oder Internet-Cafés möglich sein. Die bisherigen Bestimmungen zur Regelmäßigkeit, zum Abschluss und zur Auflösung der Vereinbarung und zur Bereitstellung der Arbeitsmittel bleiben hingegen unverändert. Zudem bedarf es wie bei bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen auch künftig einer Einvernehmlichkeit sowie einer Schriftlichkeit der Vereinbarung.

     Steuerrecht

    Die Homeoffice-Pauschale wird künftig in Telearbeitspauschale umbenannt, wobei die Steuerfreiheit der Pauschale weiterhin mit € 3,00 pro Tag bzw. € 300,00 im Jahr gedeckelt ist. Auch kann die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar weiterhin als Werbungskosten abgesetzt werden.

     Sozialversicherungsrecht

    Im Hinblick auf die Unfallversicherung wird künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinne und Telearbeit im weiteren Sinne unterschieden. Als Telearbeit im engeren Sinne gelten Tätigkeiten in der Wohnung der bzw. des Versicherten, in der Wohnung einer bzw. eines nahen Angehörigen oder in einem Coworking-Space. Hier gilt der Unfallversicherungsschutz sowohl für die Arbeitsleistung als auch für die Wegstrecke zu diesen Orten. Wege zu weiter entfernten Örtlichkeiten oder zu Örtlichkeiten der Telearbeit im weiteren Sinne sind hingegen nicht vom Unfallversicherungsschutz mitumfasst.

    Datenschutz

    Aus Sicht des Datenschutzes sollen auch für die Telearbeit die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeit im Büro gelten.

  • Neben Branchenpauschalierungen ist auch eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung möglich.

    Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es Unternehmerinnen und Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die abziehbaren Vorsteuerbeträge auch nach Durchschnittssätzen zu ermitteln. Neben einigen Branchenpauschalierungen, die in entsprechenden Verordnungen geregelt sind, sowie den Besonderheiten der Besteuerungen der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, gibt es auch Regelungen für eine allgemeine Vorsteuerpauschalierung, deren Grundzüge Inhalt dieses Artikels sind.

    Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für die allgemeine Pauschalierung von Betriebsausgaben des Einkommensteuergesetzes (gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 und 2) vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8 % des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb (§ 22 und § 23 EStG) mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften, höchstens jedoch mit einer abziehbaren Vorsteuer von € 3.960,00, berechnen. 

    Zusätzlich können z. B. folgende Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden:

    • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten € 1.100,00 übersteigen sowie für die Lieferung von Grundstücken des Anlagevermögens.

    • Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten € 1.100,00 übersteigen.

    • Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch einzutragen sind oder einzutragen wären sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden.

     Erklärt man gegenüber dem Finanzamt, dass die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln werden, bindet dies den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

     Sollen nach einem Widerruf (Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres) die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt werden, ist eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

  • Kann der Absetzbetrag geltend gemacht werden, reduziert er die Steuerlast.

    Der Unterhaltsabsetzbetrag stellt eine steuerliche Entlastung für Eltern dar, die gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt für ihre Kinder verpflichtet sind. Als Absetzbetrag reduziert er direkt die Einkommensteuerlast. Um den Unterhaltsabsetzbetrag in Anspruch nehmen zu können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein.

    Der Unterhaltsabsetzbetrag steht z. B. nur zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrenntlebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird. Das Kind muss sich ständig in Österreich, im EU/EWR Raum oder in der Schweiz aufhalten.

    Neben dem Nachweis des gesetzlichen Unterhalts ist es auch wichtig, dass der Unterhalt tatsächlich und regelmäßig geleistet wird.

    Die Höhe des Unterhaltsabsetzbetrags ist gestaffelt und richtet sich nach der Anzahl der Kinder, für die Unterhalt geleistet wird. Im Jahr 2024 beträgt der Absetzbetrag pro Monat:

    •    für das erste Kind: € 35,00

    •   für das zweite Kind: € 52,00

    • für jedes weitere Kind: € 69,00

     Beispiel: Steht der Unterhaltsabsetzbetrag ganzjährig für zwei Kinder zu, kann 2024 ein jährlicher Absetzbetrag von € 1.044,00 (€ 35,00 + € 52,00 = € 87,00 pro Monat x 12 Monate) geltend gemacht werden.

     Der Unterhaltsabsetzbetrag wird nicht automatisch gewährt, sondern muss im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (Jahresausgleich) oder der Einkommensteuererklärung beantragt werden.

    Weitere Voraussetzungen und Regelungen zum Unterhaltsabsetzbetrag können individuell relevant sein und nur in einer persönlichen Beratung geklärt werden.

  • Bis 30. September muss der Antrag für das Vorjahr eingebracht werden.

    Eine österreichische Unternehmerin bzw. ein österreichischer Unternehmer kann sich unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern, die in einem anderen EU-Land angefallen sind, über das sogenannte EU-Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Zu beachten ist, dass der Unternehmer in dem betreffenden EU-Land keine steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt haben darf (außer bestimmten Leistungen wie beispielsweise Beförderungsleistungen oder Reverse-Charge-Umsätze). 

    Der Unternehmer muss den Antrag auf Vorsteuervergütung elektronisch über FinanzOnline bis zum 30. September des Folgejahres, in dem die Vorsteuern angefallen sind, einreichen.

    Beispiel: Für Vorsteuern, die im Jahr 2023 angefallen sind, muss der Antrag bis zum 30. September 2024 gestellt werden.

    Der Antrag muss verschiedene Informationen enthalten, darunter:

    • Daten des Antragstellers

    • Zeitraum, für den die Vorsteuervergütung beantragt wird

    • Daten zu den getätigten Käufen oder den in Anspruch genommenen Dienstleistungen

    Diese Informationen können in FinanzOnline erfasst werden (nur ratsam bei wenigen Belegen). Auch Buchhaltungsprogramme bieten oft die Funktionen an, die notwendigen Informationen zu erfassen, eine XML-Datei auszugeben und diese Datei mittels Datenstromverfahren via FinanzOnline an die Finanz zu übermitteln.

    Je nach EU-Land können unterschiedliche Anforderungen an die Übermittlung von Rechnungen bestehen.  Ist der Erstattungszeitraum eines Antrages weniger als ein Kalenderjahr, so darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht unter € 400,00 sein. Ist der Erstattungszeitraum ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres, darf der Mehrwertsteuerbetrag nicht niedriger sein als € 50,00. 

    Für detaillierte Informationen und landesspezifische Anforderungen ist es empfehlenswert, die entsprechenden Informationen des jeweiligen EU-Landes einzuholen bzw. individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

  •  Gewinnfreibetrag, Investitionsfreibetrag, Forschungsprämie und andere Maßnahmen sollen Investitionen von Unternehmen fördern.

     Das Steuerrecht bietet unterschiedliche Anreize zur Förderung von Investitionen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über einige (Auswahl) wichtige Investitionsbegünstigungen.

     Gewinnfreibetrag (GFB)

    Investitionen in bestimmte neue Wirtschaftsgüter ermöglichen es Unternehmerinnen bzw. Unternehmern (natürliche Personen) auch jenen Teil des Gewinnfreibetrages zu nutzen, der von Investitionen abhängt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann bis zu 13 % jenes Gewinnanteils betragen, der € 33.000,00 übersteigt.

     Investitionsfreibetrag (IFB)

    Der IFB ist eine steuerliche Begünstigung für Unternehmen, die in bestimmte neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens investieren. Mit dem IFB können Unternehmen (auch Kapitalgesellschaften) einen Freibetrag von 10 % der Anschaffungskosten geltend machen. Für Investitionen in umweltfreundliche Technologien beträgt der Freibetrag 15 %. Vom IFB und auch vom GFB sind eine Reihe von Wirtschaftsgütern ausgeschlossen. So ist der IFB auch ausgeschlossen für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung des GFB herangezogen werden.

     Forschungsprämie

    Die Forschungsprämie ist für Unternehmen gedacht, die in Forschung und Entwicklung (F&E) investieren. Sie wird unabhängig davon gewährt, ob das Unternehmen Gewinne erzielt oder nicht. Unternehmen können 14 % ihrer F&E-Aufwendungen als Prämie beantragen, die direkt vom Finanzamt ausgezahlt wird.

     Weitere Investitionsbegünstigungen

    Hierunter fällt unter anderem auch der 0 % Umsatzsteuersatz für die Lieferung von bestimmten Photovoltaikanlagen in 2024/25, die Nutzung der degressiven Abschreibung sowie aktuell auch steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Baukonjunktur.

     Individuelle Beratung

    Für jede der oben genannten Investitionsbegünstigungen sind eine Reihe von Voraussetzungen und Regelungen zu beachten. Die Inanspruchnahme ist unter anderem von Rechtsform und Gewinnsituation abhängig. Dies gilt es im Zuge einer individuellen Beratung abzuklären.

  • Detaillierte Info des Finanzministeriums bieten einen Überblick.

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die bestehende umfangreiche Information zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen erneuert und veröffentlicht. Darin finden sich detaillierte Information zu:

    • Verlängerung von Fristen

    • Anträge zur Erleichterung bei Steuerzahlungen

    • Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer: Ist man von Katastrophenschäden betroffen, so kann ein entsprechender Antrag bis 31. Oktober gestellt werden (regulär wäre die Antragsfrist mit 30. September abgelaufen).

    • Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter

    • Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden

    • Informationen zu allgemeinen ertragsteuerlichen Begünstigungen wie z. B. allgemeine Investitionsbegünstigungen, Investitionsfreibetrag, Sonderregelung für Einkünfte aus Waldnutzungen oder Liebhabereibeurteilung.

    • Außergewöhnliche Belastungen in Zusammenhang mit Hochwasserschäden

    • Freibetragsbescheide

    • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben

    • Abstandnahme von Festsetzung der Grundsteuer

     Die gesamte Info ist auf findok.bmf.gv.at unter „Information des BMF über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen“ nachzulesen.  Das BMF weist darauf hin, dass die Beurteilung des konkreten Sachverhaltes der zuständigen Abgabenbehörde obliegt.

  • Kundinnen und Kunden gewinnen und binden mit Veranstaltungen.

     Veranstaltungen sind eine gute Methode, um das eigene Unternehmen ins Rampenlicht zu rücken und direkte Kundenkontakte zu fördern. Veranstaltungen wie Workshops, Webinare oder lokale Events können ein entscheidender Schritt zur Kundengewinnung und -bindung sein. Hier einige Tipps dazu:

    • Definieren Sie ein klares Ziel. Möchten Sie neue Kunden gewinnen, bestehende Kunden binden oder Ihr Netzwerk erweitern?

    • Legen Sie das Format des Events fest. Workshops und Webinare sind ideal, um Wissen zu teilen und Expertise zu demonstrieren, während lokale Events wie Tag der offenen Tür oder Networking-Treffen eine persönlichere Verbindung schaffen.

    • Wichtig sind ein leicht zugänglicher Veranstaltungsort und eine Uhrzeit, die Ihrer Zielgruppe entgegenkommt.

    • Eine Agenda und klare Kommunikation vor dem Event sorgen dafür, dass die Teilnehmer wissen, was sie erwartet.

    • Die Bewerbung des Events sollte über verschiedene Kanäle erfolgen. Nutzen Sie Social Media, E-Mail-Newsletter und Ihre Website, um Aufmerksamkeit zu erzeugen. Kooperationen mit lokalen Partnern oder Influencern können zusätzlich Reichweite generieren.

    • Der Tag des Events: Begrüßen Sie Ihre Gäste persönlich, bieten Sie interessante Inhalte und sorgen Sie für Gelegenheiten zum Netzwerken.

    • Bedanken Sie sich nach dem Event bei den Teilnehmern und sammeln Sie Feedback.